AGB's
Mit der Übergabe des Pfandes und Entgegennahme des Pfandscheines sowie der Auszahlung des Darlehens wird ein Pfandkreditvertrag abgeschlossen, der Verordnung über den Geschäftsbetrieb der Pfandleiher, den sonstigen einschlägigen Vorschriften sowie diesen Geschäftsbedingungen unterliegt.
Der Verpfänder erklärt mit der Übergabe des Pfandes und der Entgegennahme des Scheines, dass das Pfandstück sein freies Eigentum ist.
Ist das Pfandrecht gültig bestellt worden, so ist der Verpfänder von
jeder persönlichen Verpflichtung dem Pfandleiher gegenüber aus dem
Pfandkredit befreit. Wird das Pfand nicht ausgelöst (Ziffer 4), kann
sich der Pfandleiher ausschließlich aus dem Pfand befriedigen.
Soweit der Pfandleiher wegen der Rechte eines Dritten kein
Pfandrecht erwirbt, hat der Verpfänder dem Pfandleiher als
Schadensersatz das Darlehen, die im Pfandschein vermerkten Zinsen
sowie bis zum Tage der Herausgabe des Pfandes an den berechtigten
Dritten bei Gültigkeit des Pfandkreditvertrages zu berechnende
Umkostenvergütung zu zahlen.
Hat der Pfandleiher das Pfand an einen Dritten herausgegeben, der
sein die Verpfändung hinderndes Recht glaubhaft gemacht hat, oder
ist er zur Herausgabe verurteilt, gilt das Pfandrecht als nicht
entstanden. Das gleiche gilt entsprechend, wenn der Pfandleiher das
Pfand bereits veräußert hatte und der Dritte Ersatz verlangt hat;
ist dieser Schaden höher als der nach dem vorstehenden Absatz zu
zahlende Betrag, so haftet der Verpfänder in dieser Höhe.
Gegen Zahlung des Darlehens einschließlich der Zinsen und
Unkostenvergütung kann das Pfand unter Ablieferung des Pfandscheines
ausgelöst werden, soweit es nicht bereits zum Zwecke der Verwertung
dem Versteigerer ausgehändigt worden ist.
Der Pfandleiher ist nicht verpflichtet, die Berechtigung des
Pfandschein - Inhabers zur Auslösung des Pfandes zu prüfen, soweit
nicht dem Pfandleiher Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen
sind.
Bei Fälligkeit des Darlehens ist eine Erneuerung des Pfandkreditvertrages nur gegen Zahlung der Zinsen und Unkostenvergütung und nur im Falle des Einverständnisses des Pfandleihers möglich.
Ein Verlust des Pfandscheines ist unverzüglich vom Verpfänder dem
Pfandleiher anzuzeigen und glaubhaft zu machen, indem er entweder
die Nummer des Pfandscheines oder den Tag der Verpfändung angibt und
das Pfand näher beschreibt.
Macht der Verpfänder den Verlust ausreichend glaubhaft, so erhält er
zum Nachweis der Verlustanzeige eine Bescheinigung. Die Auslösung
oder Erneuerung des Pfandes ist hierbei grundsätzlich erst nach
Eintritt der Fälligkeit möglich.
Zinsen und Unkostenvergütung, die nach Monaten zu berechnen sind, werden auch für den angebrochenen Monat voll erhoben. Der Tag der Verpfändung wird hierbei nur dann mitgerechnet, wenn das Pfand am gleichen Tag ausgelöst wird.
Wird das Pfand nicht ausgelöst oder erneuert, wird es durch öffentliche Versteigerung verwertet. Ist die Versteigerung bereits einmal ausreichend öffentlich bekannt gemacht worden, so bedarf es, falls weitere Versteigerungen nötig werden, in den nachfolgenden Bekanntmachungen nur eines allgemeinen Hinweises auf bisher unverkaufte gebliebene Pfänder.
Verpfänder und Pfandleiher sind sich darüber einig, dass die Androhung der Versteigerung, eine Fristbestimmung hierfür und Benachrichtigung über den Zeitpunkt der Versteigerung - ausgenommen die gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung - sowie die Mitteilung über das Versteigerungsergebnis untunlich sind und daher unterbleiben, unbeschadet des Rechts des Auslösungsberechtigten, den aus dem Pfand erzielten Überschuss beim Pfandleiher abzuholen. Sind durch einen Pfandkreditvertrag mehrere Gegenstände verpfändet, so ist der Pfandleiher zur Verwertung aller Pfandstücke berechtigt ohne Rücksicht auf die Höhe des aus den Einzelstücken erzielten Erlöses.
Hat der Verpfänder als Unternehmer einen Gegenstand seines Betriebsvermögens erpfändet, ist der Pfandleiher im Falle der Verwertung des Pfandes berechtigt, ihm gegenüber mittels Gutschrift über den Versteigerungserlös abzurechnen.
Der Überschuss steht dem Auslösungsberechtigten zu und wird gegen Rückgabe des Pfandscheines ausgezahlt; Ziffer 6 gilt entsprechend.
Überschuss ist derjenige Teil des Erlöses aus dem Pfand, der nach
Abzug des Darlehens, der Zinsen, Unkostenvergütungen sowie der
anteiligen Versteigerungskosten, soweit diese nicht vom Käufer
erhoben werden, verbleibt.
Wird der Überschuss nicht innerhalb 2 Jahren nach der Verwertung des Pfandes abgeholt, so wird dieser der zuständigen Behörde abgeliefert und verfällt; die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist.
Das Pfand ist auf Kosten des Pfandleihers mindestens zum doppelten
Darlehensbetrag gegen Feuer- und Leitungswasserschäden, gegen
Einbruchs-Diebstahl sowie angemessen gegen Beraubung versichert. Der
Pfandleiher haftet für Schäden oder Verluste nur im Umfang der
abgeschlossenen Versicherungssumme. Eine weitergehende Haftung,
insbesondere für Schäden durch Bruch, Schädlinge aller Art oder
dergl. ist ausgeschlossen, soweit nicht dem Pfandleiher Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sind.
Ersatzansprüche können nur bei Entgegennahme des Pfandes geltend
gemacht werden.
Eine Haftung des Pfandleihers ist ausgeschlossen, sobald das Pfand
aus den Geschäftsräumen entfernt und eine Beschädigung nicht
beanstandet worden ist.
Das Pfand kann auch postalisch ausgelöst oder erneuert werden. Über
die Einzelheiten der Abwicklung muss sich der Verpfänder mit dem
Pfandleiher in Verbindung setzen. Zur Abwendung einer bevorstehenden
Versteigerung müssen jedoch im Falle der Auslösung mindestens der
Darlehensbetrag, im Falle der Erneuerung die bis zum Zahlungseingang
aufgelaufene Zinsen und Unkostenvergütungen spätestens zwei Tage vor
dem Tag der Versteigerung beim Pfandleiher eingehen.
Der Versand erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers. Auch bei Versand
des Pfandstückes gilt der Haftungsausschluss nach Ziff.10Abs.3Satz2.
Schecks, Wechsel oder sonstige Zahlungsanweisungen werden nicht in
Zahlung genommen.
Bei brieflichen Anfragen wird gebeten, Rückporto beizufügen.
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist- soweit nicht gesetzlich anders geregelt- der Ort der geschäftlichen Niederlassung des Pfandleihers, in welcher der Pfandkreditvertrag geschlossen worden ist.

